Ohne Computer und W-Lan aber mit einem Netzanschluss zum Telefonieren: Das reicht um sich nach Ansicht des Münchner Amtsgerichts strafbar zu machen durch die Nutzung eines Filesharing-Netzwerkes und den Down- bzw. Upload von Filmen (ggf. auch durch dritte) über den eigenen Anschluss. Wie? Das lässt das Gericht offen.
Aber dass es nicht geht, muss die Beschuldigte im konkreten Fall nun selbst beweisen. Schuldig gesprochen ist eine Renterin aus Berlin, weil sie ihren Netzzugang nicht ausreichend sicherte und damit als Störerin definiert wird: als passive Unterstützerin von bspw. file-sharing. Mehr dazu in der taz. Dass IP-Adressen in der Regel dynamisch vergeben werden und dabei bzw. bei der Ermittlung des Namens zu einer IP auch gut etwas durcheinander gehen kann, scheint dabei keine Rolle zu spielen. Dass ohne Computer keine ISP vorhanden sein dürfte, ebenso wenig. Dass es sich schlussendlich um einen Hooligan-Film handelt, den die gute Frau unerlaubterweise ins Netz gestellt haben soll, ist dann nur noch ein Bit unter den Torrents der Absurditäten und spielt bei der Verurteilung der „Störerin“ keine Rolle.
Literaturtipp: Sabine Nuss „Copyright und Copyriot“ 2006