In einem Fall von Filesharing auf Internet-Tauschbörsen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I–20-W 132/11) positiv für den Angeklagten entschieden. Mitte Januar 2012, urteilte es, dass Abmahnende darlegen müssen, dass sie tatsächlich die Rechte für die einzelnen Stücke besitzen. Darüber hinaus wurde dem Abgemahnten zugesprochen, dass er u.U. nicht wissen könne, dass Musikdateien über seinen Internetanschluss getauscht wurden. Diese Entscheidung verortet die Beweislast nicht mehr beim Beklagten.
Anders als noch im Fall einer Berliner Rentnerin, die beweisen sollte, dass sie ihren Anschluss nicht zum Filesharing nutzte. Interessant ist hier eine Gesetzesänderung von 2008. Abmahnungen können seitdem ohne Strafanzeige zivilrechtlich eingeklagt werden. Zu diesem Zweck dürfen Abmahner_innen die Inhaber_innen von Netzanschlüssen direkt beim Provider erfragen. Die Fehlerquate bei der Zuordnung von IP Adressen durch die Netzbetreiber ist allerdings hoch. Abmahnungen werden pauschal formuliert und landen mal im einen und mal im anderen Briefkasten.
Ein juristischer Ratgeber gibt erste Orientierung nach dem Eingang eines Abmahnschreibens. Wer sich über Trends im Bereich anonyme Tauschbörsen informieren möchte, kann bspw. bei Wikipedia in die Lektüre einsteigen.